Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Royal Mobility GmbH, Hattingen

1. Allgemeines

Allen unseren Leistungen und Angeboten liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge, Aufträge und sonstigen Leistungen, auch wenn sie nicht erneute ausdrücklich vereinbart werden. Hiervon abweichende Bestimmungen auch in anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie gesetzlich zwingend vorgeschrieben oder mit uns ausdrücklich vereinbart worden sind.

2. Angebot, Auftrag, Vertragsabschluss

2.1. An unsere Angebote halten wir uns 1 Monat gebunden, sofern darin nicht eine andere Frist genannt oder das Angebot als „freibleibend“ bezeichnet ist. Das gilt auch für Liefer- und Fertigstellungstermine bzw. -fristen. Liefer- und Fertigstellungsfristen geltend ab dem Datum der Auftragsbestätigung bzw. des Auftragsscheins.

2.2. Bei mündlichen Aufträgen stellen wir einen schriftlichen Auftragsschein aus, von dem der Kunde eine Kopie erhält. Im Auftragsschein werden die Leistungen abschließend beschrieben.

Bei schriftlichen Aufträgen (auch Fax oder Mail) gilt der Inhalt unserer schriftlichen Annahme bzw. unseres Bestätigungsschreibens.

Mündliche oder telefonische Vereinbarungen, Ergänzungen, Änderungen und/oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich ergänzt bzw. bestätigt werden.

3. Preise im Angebot, Auftragsschein und Kostenvoranschlag

3.1. Bei Kaufverträgen gelten unsere Preise, ggf. zzgl. Verpackung und Versandkosten.

3.2. Bei Werk- oder Werklieferungsverträgen berechnen wir unsere jeweils gültigen Stundensätze (AW) und Verkaufspreise der Ersatzteile und des sonstigen verwandten Materials. Wünscht unser Kunde im Auftragsschein auch eine Preisangabe, werden die Einheitspreise und die voraussichtlichen Mengen in den Auftragsschein aufgenommen.

3.3. Die Erstellung eines Kostenvoranschlags oder Angebots werden dem Kunden berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.

3.4. Beauftragen wir Spezialbetriebe mit dem Einbau bestimmter Spezialeinrichtungen oder einem speziellen Umbau, berechnen wir die Überführung zusätzlich.

4. Vorinformation, Änderung durch Fahrzeugumbau und Konstruktionsänderungen

4.1. Durch unsere Fahrzeugum- und -einbauten werden teilweise Originalteile des Fahrzeugs verändert, die Karosserie wird durchbohrt und z.B. bei Heckabsenkern der Karosserieboden ausgeschnitten. Teppichböden, Dämmmatten und Verkleidung werden ausgeschnitten/angepasst. Dadurch kann die Hersteller-Garantie bzw.  ‑Gewährleistung erlöschen. Solche Umbauten können nicht, zumindest nicht vollständig rückgängig gemacht werden.

4.2. Bei Kaufverträgen über Bauteile, die unser Kunde selbst einbaut, muss er vor dem Einbau überprüfen, ob die Teile passen, sich ggf. beim Hersteller des Fahrzeugs vergewissern, dass es keine Konstruktionsänderungen gab, wegen derer das von uns gelieferte Teil nicht passt. Für Kosten, die durch erschwerten oder vergeblichen Einbau der Umrüstteile oder des Zubehörs oder die für die Änderung des Umrüstteils entstehen, haften wir nicht, auch nicht für Ausfallzeiten und alle in diesem Zusammenhang entstehenden weiteren Kosten. Der Käufer hat das Recht, in diesem Fall vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche werden ausgeschlossen, es sei denn, uns träfe Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Das gilt auch für Versandteile.

4.3. Mit dem Einbau eines Zusatzgeräts oder Umrüstteils kann die Allgemeine Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug erlöschen. Um die Betriebserlaubnis zu erhalten bzw. wieder zu erhalten, muss das Fahrzeug gem. §§ 19, 21 StVZO von einem Sachverständigen begutachtet werden. Die Daten des Gutachtens müssen in die Zulassungsbescheinigung Teil I übertragen werden. Die technische Abnahme durch den TÜV lassen wir durchführen. Die Änderungen in die Zulassungsbescheinigung zu übertragen, muss unser Kunde beim Straßenverkehrsamt, bei dem das Fahrzeug zugelassen ist, selbst veranlassen.

4.4. Bei 4- und 5-türigen Fahrzeugen ist ein Schwenksitz evtl. nicht vollständig zu nutzen, da die Türöffnung zu klein sein kann, sodass insbesondere größere Menschen nicht ein- und aussteigen können. In diesem Fall fallen Zusatzkosten auch nach dem ersten Einbau an, die zusätzlich zu vergüten sind und in unserem Angebots- oder Vertragspreis noch nicht enthalten sind.

4.5. Beim Einbau eines Schwenksitzes oder eines anderen Sitzes kann es notwendig sein, den Seitenairbag auszubauen. Dadurch entfällt dessen Schutzfunktion, sodass es bei einem Unfall zu Verletzungen kommen kann, die durch den aktiven Seitenairbag möglicherweise hätten verhindert oder verringert werden können. Ausgebaute Sitze und Seitenairbags müssen sicher aufbewahrt werden (2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz). Werden die Seriensitze wieder eingebaut, muss die volle Funktionsfähigkeit des Airbags wieder hergestellt und fachmännisch überprüft werden.

4.6. Unser Kunde muss die Führerscheinauflagen mit den Einbauten vergleichen. Sollte sich sein Gesundheitszustand verschlechtern, wären die Auflagen zu aktualisieren. Unser Kunde ist verpflichtet, uns solche Änderungen schriftlich mitzuteilen, ggf. auch zwischen Auftragserteilung und Auslieferung/Übergabe.

5. Zahlungen

5.1. Der Rechnungsbetrag ist bei der Übergabe des Kaufgegenstandes bzw. Fahrzeugs und der Rechnung in bar oder als EC-Kartenzahlung (ohne Skonto) fällig.

5.2. Bei Erstattungen durch den Kostenträger wird die Zahlung des Kunden ersetzt durch (1) die schriftliche Genehmigung des Kostenträgers und (2) die schriftliche Abtretung unseres Kunden, womit er uns seinen Erstattungsanspruch gegen den Kostenträger abtritt.

5.3. Gegenüber unseren Forderungen darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet oder deswegen das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden.

6. Lieferung und Lieferverzug

6.1. Liefertermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart oder bestätigt haben. Unverbindliche Fristen beginnen erst zu laufen, wenn die technischen und finanziellen Fragen geklärt sind, insbesondere unser Kunde die ihm obliegenden Verpflichtungen und Mitwirkungshandlungen vollständig erfüllt hat.

6.2. Alle Termine und Fristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger, mangelfreier und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Teillieferung an unseren Kunden ist zulässig, soweit sie ihm zumutbar ist. Wenn wir von Vorlieferanten keine passenden Zubehör- oder Einbauteile erhalten, sind wir berechtigt, vom Vertrag bzw. vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags ganz oder teilweise zurückzutreten.

6.3. Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn uns unsere Leistungen durch höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden, die wir nicht zu vertreten haben oder die wir nur mit unzumutbarem Aufwand beeinflussen können, wie Betriebsstörungen, Streik, Zulieferverzögerungen, amtliche Maßnahmen usw. Die Fristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit, es sei denn, die Verlängerung ist für unseren Kunden unzumutbar. In einem solchen Fall ist er zur Kündigung des Vertrags berechtigt. Schadenersatz wird für diesen fall ausgeschlossen.

6.4. Wir sind berechtigt, den Umbau einem Subunternehmer zu übertragen, insbesondere Spezialbetrieben in Italien. Sie sind nicht unsere Erfüllungsgehilfen, sondern selbstständige Vorlieferanten.

7. Abnahme

7.1. Unser Kunde ist verpflichtet, den Kauf- bzw. Auftragsgegenstand (Fahrzeug, hergestelltes Werk) binnen 7 Tagen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige in unserer Werkstatt abzunehmen/abzuholen, wenn nichts Anderes vereinbart worden ist. Auftragsarbeiten, die in einem Arbeitstag ausgeführt werden, sind spätestens binnen zwei Arbeitstagen abzunehmen.

7.2. Nimmt der Kunde den Kaufgegenstand oder die Werkleistung nicht fristgerecht ab, kommt er in Annahmeverzug. Neben den gesetzlichen Folgen des Annahmeverzugs können wir eine ortsübliche Stand- bzw. Aufbewahrungsgebühr berechnen. Es gelten die gesetzlichen Folgen des Annahmeverzugs auch für den Gefahrübergang.

7.3. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können wir vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz beträgt 15 % des Bruttopreises. Unserem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, uns einen geringeren Schaden nachzuweisen. Wir haben das Recht, einen höheren konkreten Schaden geltend zu machen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit unserem Kunden unser Eigentum. Dies gilt auch, wenn die Ware weiter verarbeitet/in Fahrzeuge eingebaut worden ist.

8.2. Unsere Ware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang entweder gegen Bezahlung oder unter Weitergabe des Eigentumsvorbehalts weiter veräußert werden. Unser Kunde tritt mit dem Abschluss des Vertrags seine Forderungen gegen seine Kunden aus der Weiterveräußerung bis zur Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen in eigenem Namen einzuziehen. Wenn wir ihn dazu auffordern, hat der Kunde die Abtretung offen zu legen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

8.3. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten unseres Kunden zurückzunehmen. Auf unsere Aufforderung muss uns der Kunde seine Herausgabeansprüche gegen seinen Kunden abtreten.

8.4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist unser Kunde berechtigt, den Kaufgegenstand zu besitzen und zu gebrauchen, solange er seine Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt, sich insbesondere nicht in Zahlungsverzug befindet.

8.5. Greifen Dritte auf Eigentumsvorbehaltsgut zu, pfänden sie sie insbesondere oder übt eine Werkstatt ihr Unternehmerpfandrecht aus, ist unser Kunde verpflichtet, dem Dritten unverzüglich unseren Eigentumsvorbehalt mitzuteilen und uns sofort schriftlich zu informieren.

8.6. Unser Kunde muss den Kaufgegenstand bzw. das Fahrzeug, das wir umgebaut haben, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand halten, alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten regelmäßig durchführen lassen und sie bei Beschädigungen unverzüglich instand setzen lassen.

9. Gewährleistung

9.1. Die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Sachen beträgt für Verbraucher 12 Monate ab Übergabe der Sache, für Kaufleute 6 Monate. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir einzelvertraglich nichts Anderes vereinbaren oder zusagen.

9.2. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens binnen 7 Wochentagen nach der Lieferung schriftlich angezeigt werden. Für die Einhaltung der Frist genügt das Absenden innerhalb der Frist. Die Mängel sind dabei so detailliert wie möglich zu beschreiben. Für gewerbliche Kunden (Vollkaufleute) gilt § 377 HGB.

9.3. Ist der Kaufgegenstand oder das Werk mangelhaft, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den Mangel zu beseitigen oder einen mangelfreien Gegenstand zu liefern bzw. ein neues Werk herzustellen. Zur Mangelbeseitigung muss uns unser Kunde das Fahrzeug am Erfüllungsort zur Verfügung stellen, wenn wir nicht schriftlich zustimmen, dass ein Fremdunternehmen in der Nähe des Wohnorts unseres Kunden den Mangel beseitigen soll.

9.4. Ersatzansprüche für Schäden jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf unserem Vorsatz oder unserer groben Fahrlässigkeit oder auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftungseinschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9.5. Für von Spezialherstellern gelieferte und von ihnen oder spezialisierten Werkstätten durchgeführte Umbauten übernehmen wir nur die Gewähr im Rahmen und Umfang der Gewähr, die der Vorlieferant oder die Spezialwerkstatt gewährt.

10. Schutz- und Urheberrechte

Das Eigentum und das Urheberrecht an der von uns gelieferten Ware, auch Software und allem Begleitmaterial haben die jeweiligen Hersteller, auch Software-Hersteller. Das Urheberrecht muss beachtet werden.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Hattingen. Als Gerichtsstand im kaufmännischen/gewerblichen Geschäftsverkehr werden streitwertabhängig das Amtsgericht Hattingen bzw. das Landgericht Essen vereinbart. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12. Schlussbestimmungen/Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die unwirksame/undurchführbare Bestimmung soll durch eine solche wirksame und durchführbare ersetzt werden, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahe kommt. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, mit uns eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.